Den Quiet Shield™-Schallschutz richtig
montieren
BITTE BEACHTEN: Überprüfen Sie bitte vor Inbetriebnahme, ob der Quiet Shield™-Schallschutz richtig montiert ist.
Sollte die Schwalbenschwanzverbindung am unteren Rand des Quiet Shield™-Schallschutzes nicht wie erforderlich
passend in die obere Gehäusehälfte eingesetzt worden sein, kann das Gerät beschädigt werden.
Setzen Sie die
Schwalbenschwanzverbindung am unteren
Rand des Quiet Shield™-Schallschutzes
bündig mit den Einkerbungen an der oberen
Gehäusehälfte ein.
Bedienfeld
Knopf AUTOMATISCHES MIXEN
Bei der Betätigung dieses Knopfes
stoppt der Mixer automatisch,
wenn der Shake die richtige
Konsistenz erreicht hat.
Knopf START
Diesen Knopf zum
Starten der gewählten
Betriebsart drücken.
Knopf PULSE
Diesen Knopf
gedrückt halten,
um den Mixer
kurzzeitig auf hoher
Leistungsstufe zu
betreiben.
Knopf STOP
Bricht die Ausführung
der ausgewählten
Funktion ab.
Durch Drücken
dieses Knopfs wird
der Mixer nicht vom
Netz getrennt.
HINWEIS:
Im Display wird bei Nichtverwendung die zuletzt verwendete Betriebsart angezeigt.
Schieben Sie den Quiet Shield™-
Schallschutz rein. Falls notwendig,
halten Sie den Schallschutz am
Rand geöffnet, um ihn sicher
einzupassen.
Knopf JUMP
Bei Betätigung dieses
Knopfes wechselt der
Mixer während des
Betriebs automatisch
seine Geschwindigkeit
von 'Niedrig' auf 'Hoch'.
Anwenderprogrammknöpfe A-D
Speichern Sie Ihre
Lieblingsprogramme und rufen Sie
diese später erneut auf, indem Sie
die Knöpfe A-D verwenden.
Drehen Sie die
Rändelschrauben ein, um den
Quiet Shield™-Schallschutz
fest an der oberen
Gehäusehälfte zu montieren.
Knöpfe LOW (Niedrig)/
HIGH (Hoch)
Diese zur Wahl der
Mixgeschwindigkeit
verwenden.
Display
Die Statusmeldungen
sind auf den
nachfolgenden Seiten
beschrieben.
Knöpfe AUF/AB
Die Knöpfe L oder M drücken,
um durch die Optionen im
Display zu blättern oder
Einstellungen zu ändern.
Knopf NETZ
EIN (I) / AUS (O)
Schaltet den Mixer
ein und aus. Kann
sich abhängig vom
Modell auf der
Seite befinden.
MORE (MEHR)
Zur Anzeige
zusätzlichen
Texts drücken.
45